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Aktualisierung:
19.02.2012

Ein Brief

Rettet die Skatordnung

Ein offener Brief an alle Freunde des Skatspiels, ganz besonders aber an die vielen Skatfreunde, die ehrenamtliche Funktionen in ihren Vereinen und Verbänden ausüben und damit dem Skatspiel und dem Skatsport einen unschätzbaren Dienst erweisen.

Seit mehr als 80 Jahren ist das Skatgericht die weltweit anerkannte und kompetente Institution zur Entscheidung in spieltechnischen Streitfragen. Der Name des Skatgerichts wurde im Laufe der Jahrzehnte zwar geringfügig geändert, seine grundlegende und ehrenvolle Aufgabe blieb aber stets die gleiche:

„Entscheidung in spieltechnischen Streitfragen unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Skatordnung“.

Seit mehreren Jahren betrachten jedoch immer mehr Skatfreunde die Entscheidungspraxis und die Kompetenzüberschreitungen des Deutschen bzw. Internationalen Skatgerichts (ISkG), in denen sowohl die Internationale Skatordnung (ISkO) als auch die Beschlüsse des Deutschen Skatkongresses missachtet werden, mit grossem Unverständnis und mit noch grösserer Sorge. Bevor wir uns den Details zuwenden, zitiere ich aus der Satzung des Deutschen Skatverbandes (Stand: 18.11.2006):

VII. Das Deutsche Skatgericht

§ 36 Zusammensetzung
1. Das Deutsche Skatgericht setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern zusammen.
2. Die sieben vom Deutschen Skatkongress gewählten Mitglieder des Deutschen Skatgerichts und zwei Mitglieder, die von der ISPA-World gewählt und vom ISPA-Präsidenten benannt werden, bilden gemeinsam „Das Internationale Skatgericht“.

§ 37 Aufgaben
1. Das Deutsche Skatgericht fällt Urteile in spieltechnischen Streitfragen unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Skatordnung.
2. Dem Deutschen Skatgericht obliegt Ausbildung, Betreuung und Weiterbildung von Schiedsrichtern. Das Nähere regelt die Schiedsrichterordnung.
3. Die Mitglieder des Deutschen Skatgerichts müssen im Besitz eines gültigen Schiedsrichterausweises sein.

§ 38 Beschlussfassung und Beschlüsse
Das Verfahren bei der Beschlussfassung und den Beschlüssen regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Skatgerichts.

In zahlreichen Entscheidungen der letzten Jahre hat das ISkG die gültigen Bestimmungen der ISkO immer wieder missachtet. Waren es anfangs noch Einzelfälle, so gibt es inzwischen eine grosse Zahl „gezielter“ Ausnahmen von der ISkO. Beispielhaft erwähne ich Urteile zur Spielabkürzung durch die Gegenpartei:

Das ISkG erlaubt inzwischen mehrere Ausnahmen der Vorschrift 4.3.5, obgleich diese Bestimmung vom Skatkongress aus gutem Grunde (!) sehr eng und sehr exakt formuliert ist:

4.3.5 Ein Gegenspieler darf bei einem Farb- oder Grandspiel nur dann offen spielen, wenn er unabhängig von Kartenstand und Spieldurchführung alle weiteren Stiche macht. Anderenfalls gehören sie dem Alleinspieler. Die Bestimmungen 4.1.3 bis 4.1.6 gelten entsprechend.

Ich zitiere aus einer Antwort des Skatgerichts zu Streitfall SkGE 284a-2010

„…Es ist richtig, dass nur in der Bestimmung 4.3.5 der ISkO eine Spielabkürzung der Gegenpartei aufgeführt ist.

Seit Jahrzehnten akzeptiert das Skatgericht aber einige Ausnahmesituationen, die nicht ausdrücklich in der ISkO aufgeführt sind. Hier einige Beispiele:

  • · Der Alleinspieler spielt einen Null ouvert und führt ein Ass zu viert. Der Gegenspieler, der ausspielberechtigt ist, zeigt kommentarlos, dass er die vier Karten dieser Farbe führt.
  • · Der Alleinspieler spielt einen Grand ouvert und führt in einer Farbe Ass, 10, Dame und 9. Einer der Gegenspieler führt in dieser Farbe den König zu dritt und zeigt diese drei Karten vor.
  • · Nach dem 6. Stich haben die Gegenspieler 49 Augen eingebracht. Der Alleinspieler in Vorhand überlegt und überlegt. Diese Überlegung dauert dem Gegenspieler in Hinterhand zu lange und er zeigt das Trumpf-Ass, den höchsten noch im Spiel befindlichen Trumpf mit folgender Aussage vor: „Wir haben 49 Augen, und ich mache mit dem Ass noch einen Stich, damit kommen wir immer auf 60 Augen und Du hast das Spiel verloren“. Trifft diese Aussage zu, hat der Alleinspieler sein Spiel verloren. Haben die Gegenspieler nur „48“ Augen und benötigen noch ein Bild, hat der Alleinspieler gewonnen, weil die vorgenommene Aussage nicht zutrifft…“

Es geht hier nicht darum, ob man diese zusätzlichen Abkürzungsoptionen für die Gegenpartei einführen möchte oder nicht, oder ob man sie gut findet oder nicht. Darüber kann man trefflich diskutieren, denn es gibt für und wider.

Es geht hier vielmehr darum, dass das ISkG seit vielen Jahren permanent gegen die gültige Skatordnung urteilt, wobei der “Präsident” des Skatgerichts ganz offen (siehe oben) der Meinung ist, das ISkG dürfe die Skatordnung erweitern, indem es „Ausnahmesituationen akzeptiert“. Dazu hat das Skatgericht aber weder ein Mandat noch einen gültigen Auftrag.

Wollte man die Skatregeln in diesem oder einem anderen Punkt ändern, dann könnte man dies legal dadurch erreichen, dass man dem zuständigen Gremium, nämlich dem Skatkongress, einen Änderungsantrag zur ISkO (4.3.5) vorlegt. Es wäre ein Leichtes, die Skatordnung in diesem Punkt neu zu fassen, so dass die Abkürzungsrechte für die Gegenpartei erweitert würden. Dann wären diese vielen speziellen Ausnahmeurteile überflüssig und unnötig. Aber nur der Skatkongress hat das Recht, die Bestimmungen der Skatordnung zu ändern.

Sollten wir uns nicht fragen, warum das Skatgericht seit Jahren (der “Präsident” behauptet sogar seit Jahrzehnten) gegen die Skatordnung urteilt, aber keinen Anlass sieht, diese Rechtsauffassung dem Kongress zur Entscheidung vorzulegen? Fürchtet man vielleicht, dass nach einer Abstimmung des Kongresses alle bisher ergangenen Ausnahmeurteile ungültig und damit zu wertloser Makulatur würden? Müssen wir uns nicht fragen, warum das ISkG nicht alle seine Entscheidungen, sondern nur bestimmte, veröffentlicht, und andere der Öffentlichkeit vorenthält (aber im vergleichbaren Entscheidungsfall selbstverständlich aus der Schublade holt, um den erstaunten Entscheidungsempfängern mit erhobenem Zeigefinger zu sagen „Schon seit vielen Jahren ist es gängige Praxis des Skatgerichts…“)? Was gilt es denn geheim zu halten? Warum ist es nicht gewünscht, dass jeder alle Urteile und Entscheidungen des Skatgerichts erfährt? Hat man Sorge, dass wir, die einfachen Skatspieler, damit “überfordert” wären?

Dieser schleichenden Aufweichung der Skatordnung durch Urteile, die der Skatordnung eindeutig widersprechen und die großteils sogar nicht einmal veröffentlicht werden (es ist ein Unding, dass das ISkG zwar Urteile fällt, die seiner Auffassung nach für alle Skatspieler „bindend“ sein sollen, aber nur einen Teil davon der Öffentlichkeit preisgibt) sollte Einhalt geboten werden.

Hier werden die Delegierten der Skatkongresse, die sich ohne Zweifel bei jeder Änderung der Skatordnung intensiv mit den Anträgen auseinandergesetzt und diese mit fachlicher Kompetenz und nach bestem Gewissen entschieden haben, zu Hampelmännern gemacht.

Ich zitiere aus der gleichen Antwort zu SkGE 284a-2010 (Abkürzung eines Grand Ouverts durch einen Gegenspieler: der Grand Ouvert hat 8 sichere Stiche und dazu Herz-10 und Herz-9):

Wenn in dem von Ihnen geschilderten Fall der Gegenspieler seine Karten gleichzeitig mit einer entsprechenden Bemerkung „Ich habe das Herz-Ass“ oder „Ich führe den Herz-König (Herz-Dame) besetzt“ aufdeckt (hinwirft), sehen wir das nicht als Spielaufgabe im Sinne von ISkO 4.3.6, sondern dass der Spieler seinen Stich anmeldet, dieses mit dem Vorzeigen seiner Karten nachweisen kann und damit den Spielverlust des Alleinspielers anmeldet.“

Das ISkG “erlaubt” dem Gegenspieler also eine besondere Form der Abkürzung, die laut Skatordnung weder vorgesehen noch erlaubt ist, nämlich „einen Stich anmelden“. Das ist gerade nicht erlaubt - im Gegenteil: Die Skatordnung verlangt ausdrücklich, dass der abkürzende Gegenspieler alle weiteren Stiche macht. Es gibt – anders als bei einer Spielabkürzung durch den Alleinspieler – hier keine Option „zutreffende Erklärung“, „zutreffende einschränkende Erklärung“, „Anmeldung eines oder mehrerer Stiche“ usw.

Erklärungen und „Anmeldungen“ sind hier völlig unerheblich! Das sind Erfindungen des Skatgerichts, die übrigens noch relativ neu sein müssen, denn im Fall 2 zur Bestimmung 4.3.5 der ISkO (Entscheidungssammlung des Skatgerichts, veröffentlicht auf den Seiten des Internationalen Skatgerichts) lesen wir in einer Begründung zu einer Entscheidung zu 4.3.5 etwas völlig anderes:

“Nach der obigen Bestimmung der ISkO darf ein Gegenspieler bei einem Farb- oder Grandspiel nur dann offen spielen, wenn er unabhängig vom Kartenstand und von der Spielführung alle weiteren Stiche macht. Es ist unerheblich, ob der Gegenspieler beim Auflegen seiner Karten eine Erklärung abgibt oder nicht.”

Wir haben es in diesem speziellen Fall (SkGE 284-2010 bzw SkGE 284a-2010) zwar mit der Abkürzung bei einem Grand Ouvert zu tun, der bereits mit einem gegnerischen Stich beendet ist, aber die Skatordnung sieht dafür ausdrücklich keine Sonderregelung zur Abkürzung durch die Gegenpartei vor. Es gilt 4.3.5 („alle weiteren Stiche“), und wer diese Ausnahme nicht anwenden möchte, der hat sich an die Grundregel zu halten (4.3.1 Im Allgemeinen ist jedes Spiel zu Ende zu spielen).

Das ISkG hat nicht die Aufgabe, die Skatordnung umzudeuten, zu erweitern, zu verbiegen oder zu ergänzen. Es hat auch nicht die Kompetenz, den Begriff „alle weiteren Stiche machen“ als „einen Stich anmelden“ zu „interpretieren“.

Bei der o. a. Antwort des ISkG (SkGE 284a-2010) handelt es sich übrigens bereits um eine Korrektur zur Entscheidung SkGE 284-2010, die ich mit einem kritischen Schreiben zu SkGE 284-2010 ausgelöst hatte. In der ersten Entscheidung stellte das Skatgericht noch fest, dass es zur erfolgreichen Abkürzung bereits ausreiche, wenn der abkürzende Gegenspieler “mit dem offenen Hinwerfen seiner Karten seinen oder einen Stich anmeldet (also nicht einmal unbedingt den eigenen) oder lapidar behauptet „Das Spiel kannst Du gar nicht gewinnen“ . Nachdem das Skatgericht diese Entscheidung „korrigiert“ hat (vgl. die Ausführungen zu SkGE 284a-2010: der abkürzende Gegenspieler muss unbedingt seinen eigenen Stich anmelden und diesen nachweisen), bleibt nur noch festzustellen, dass es die eigenen Ausnahmen offensichtlich selbst nicht mehr überblickt:

In o. a. durch das ISkG bereits korrigierten Ausführung würde es nach Feststellung des ISkG ausreichen, wenn der abkürzende Gegenspieler erklärt, er habe Herz-Dame besetzt, weil er damit seinen Stich anmeldet und dies mit dem Vorzeigen seiner Karten nachweisen könne. Wie denn? Das würde jedenfalls dann nicht funktionieren, wenn der andere (nicht abkürzende) Gegenspieler den Herz-König und/oder das Herz-Ass führen würde und die Herz-Dame übernehmen könnte oder übernehmen würde. Also kann der abkürzende Gegenspieler seinen (!) Stich mit dem alleinigen „Vorzeigen“ gar nicht nachweisen, weil er nicht weiß, wo das Herz-Ass sitzt (im Skat? Beim anderen Gegenspieler?). Aber vielleicht ist das wieder eine willkommene Gelegenheit für den Entscheidungsträger des Skatgerichts, einen neuen Streitfall SkGE 284b zu provozieren, um diesen mit einer erneuten Ausnahmefallregelung zu „klären“.

Ich möchte Sie nicht mit unnötigen Beispielen langweilen, halte aber den folgenden Fall ebenfalls für erwähnenswert:

Fall 12 zu Bestimmung 4.2.9 der ISkO

Der Alleinspieler spielt »Kreuz«. Nach dem siebten Stich haben die Gegenspieler 56 Augen. Der Alleinspieler in Vorhand hat noch Kreuz-Bube, Herz-Bube und Herz-Dame. Mittelhand führt noch drei Luschen und Hinterhand hat Pik-Bube, Kreuz-8 und Pik 8. Der Alleinspieler überlegt nun lange, welche Karte er ausspielen soll. Weil das Hinterhand zu lange dauert, macht sie folgende Bemerkung:

„Du kannst ausspielen was du willst, du kannst nicht mehr gewinnen“. Der Alleinspielerverlangt nun Spielgewinn wegen Kartenverrat. Hinterhand ist der Meinung, dass er mit seiner Aussage nicht die Karten verraten hat, da es für den Alleinspieler keine Möglichkeit mehr gibt, das Spiel zu gewinnen.

Entscheidung:

Das Spiel ist weiter durchzuführen und entsprechend seines Ausgangs zu werten.

Begründung:

Hinterhand kann im vorliegenden Fall anhand seiner Karten feststellen, dass er alleine die Entscheidung herbeiführen wird, ohne dass Vorhand oder sein Mitspielerin Mittelhand den Spielverlauf beeinträchtigen können. Es ist gleich, welche Karte Vorhand ausspielt und welche Karte Mittelhand zugibt. Er wird nicht verhindern können, dass Hinterhand mit Pik-Buben einen Stich macht.

Sowohl diese Entscheidung als auch die Begründung dazu widersprechen eindeutig der Bestimmung 4.3.5 der Skatordnung. Dabei geht es überhaupt nicht darum, dass der Alleinspieler den Spielgewinn wegen angeblichen Kartenverrats geltend macht, sondern darum, dass der abkürzende Gegenspieler (unabhängig von einem Kartenverrat nach 4.2.9) die eindeutigen Bedingungen des 4.3.5 (alle Reststiche zu machen) definitiv nicht erfüllen kann. Er hat also eindeutig gegen diese Bestimmung verstossen, was zum sofortigen Spielgewinn des Alleinspielers führen muss (!). Das Skatgericht übergeht diese zwingende Folge und erlaubt dem Gegenspieler einen Regelverstoss (hier: Weil es ihm „zu lange dauert“), womit dem Alleinspieler, der sich regelgerecht an die Skatordnung gehalten hat, ein Nachteil und der Gegenpartei, die gegen die Skatordnung verstossen hat, ein Vorteil entsteht.

Ich könnte Ihnen noch viele weitere „unmögliche Entscheidungen“ nennen (unmöglich sind sie nicht etwa deshalb, weil sie mir nicht gefallen, sondern weil sie klar und eindeutig gegen die Skatordnung verstossen und nicht einmal ansatzweise „auslegungstechnisch“ begründet werden können), aber dann würde dieser Brief den Umfang eines Buches annehmen. Schauen Sie doch bitte selbst in die Entscheidungssammlung des Skatgerichts (auf den DSkV-Seiten als PDF-Download verfügbar), wenn Sie es nicht schon getan haben.

Hierzu erlaube ich mir den besonderen Hinweis auf die Urteile und Begründungen zu den Bestimmungen 4.2.9 („Kartenverrat“), 4.3.6 (Offenes Hinwerfen), 4.3.4 (Abkürzung durch den Alleinspieler) und 4.3.5 (Abkürzung durch einen Gegenspieler).

Nicht nur mir drängt sich der Eindruck auf, dass der Verantwortliche oder die Verantwortlichen des Skatgerichts – entgegen der Skatordnung und ohne Zustimmung durch den Skatkongress - eine Philosophie durchdrücken wollen, dass der Gegenpartei jede beliebige Abkürzungsform erlaubt wird, solange sie nicht gleichzeitig einen „groben Kartenverrat“ begeht. Und selbst diese Bestimmung (4.2.9 „Kartenverrat“) wird immer weiter gummiartig ausgedehnt. In den Urteilen wird der Gewinnanspruch des Alleinspielers häufig mit der „Begründung“ abgelehnt, dass ihm durch den „Kartenverrat“ kein tatsächlicher Nachteil entstanden sei. Ob die Äußerung / Geste der Gegenpartei geeignet war, die Karten zu verraten oder den Spielverlauf zu beeinträchtigen (Wortlaut der Bestimmung 4.2.9), spielt in den Entscheidungen regelmässig keine Rolle. Auch durch diese Entscheidungspraxis wird die Skatordnung missachtet.

Zur Verdeutlichung: Es geht mir keineswegs darum, Spielabkürzungen zu verteufeln oder schlechtzureden. Manche Abkürzungsoptionen finde ich richtig gut, praktisch und sinnvoll. Andere sind diskussionswürdig, und manche Änderung in den Abkürzungsregeln könnte der Einfachheit und Klarheit des Spielablaufs vielleicht zu Gute kommen.

Aber unabhängig von der Kompetenzüberschreitung des ISkG: Wie soll denn ein normaler Skatspieler, der sich an die Skatordnung hält (nein, ich meine nicht den Profi, der seit 45 Jahren mit den Mitgliedern des Skatgerichts an großen Turnieren teilnimmt und von diesen so manchen Tipp in Regelfragen erhalten hat) wissen , welche Bestimmung gilt und welche nicht? Was soll er denn glauben, wenn er von einem Kontrahenten, der gerade gegen die Skatordnung verstossen hat, hören muss „Nein mein Junge, das ist alles korrekt, das war nämlich wieder eine Ausnahme, die vom Skatgericht seit Jahren so akzeptiert wird“.

Reicht es denn nicht mehr, sich an die Skatordnung zu halten, um die Regeln zu kennen?. Muss man die veröffentlichten Urteile des Skatgerichts (all diese „akzeptierten Ausnahmen“) ebenfalls alle kennen, um regelgerecht spielen zu können? Und was ist mit den unveröffentlichten Urteilen des Skatgerichts? Muss man die auch kennen? Darf man die überhaupt erfahren, auch wenn man nicht mindestens Schiedsrichterobmann eines Landesverbandes ist? Oder bleiben diese als Geheimwaffen in der Schublade, um von den Insidern nur im Notfall ausgegraben zu werden?

Es wäre ein Leichtes, alle bisherigen Ausnahmen zu 4.3.5 in einem einzigen Änderungsantrag zur ISkO zusammenzufassen, welcher all diese unsäglichen „Ausnahmeurteile“, die sich ja häufig sogar gegenseitig widersprechen (!) – ich erlaube mir nochmals den Hinweis auf die Entscheidungssammlung des ISkG - überflüssig machen und die Skatordnung wieder ein wenig regelsicherer machen würde. Allerdings scheut das Skatgericht ganz offensichtlich einen solchen Antrag, vielleicht weil es fürchten muss, dass die Delegierten des Kongresses eine andere Sicht der Dinge haben könnten.

Seit November 2006 hat die Internationale Skatordnung im Vorwort folgende Ergänzung erhalten, die es vorher nicht gab:

Zuständig für die Auslegung und Überwachung der Regeln ist das Internationale Skatgericht (ISkG).

Wenn das ISkG meint oder glaubt, sich auf der Grundlage einer solchen (satzungsrechtlich völlig unerheblichen) Floskel im Vorwort einer Ordnung das Recht nehmen zu dürfen, die Regeln der Skatordnung zu verändern oder wesensfremde Ausnahmen zu eindeutig formulierten Regeln zu schaffen, dann ist das selbstverständlich ein Trugschluss. Für die Änderung der Skatordnung ist ausschliesslich der Kongress zuständig (mit der Zustimmung durch die Vertreter der ISPA). Sollte das Skatgericht weitere Kompetenzen wünschen, so müsste dies in der Satzung festgeschrieben werden (für deren Änderung ebenfalls nur der Skatkongress ermächtigt ist).

Schier unglaublich ist nach dem Empfinden vieler Skatfreunde die Entscheidung SkGE 250-2010 „Ich glaube ich habe Rest“ des Internationalen Skatgerichts vom Sommer 2010, welche zu einem Streitfall während der Qualifikation zur DMM 2010 ergangen ist, und welche letztendlich zwar nicht der Grund, aber der Auslöser für diesen offenen Brief geworden ist:

Neben den äusseren Umständen, die zu dieser Entscheidung geführt haben und die den Ruf und das Ansehen des Internationalen Skatgerichts erheblich beschädigt haben (eine sehr ausführliche Diskussion dazu ist im Internet unter

http://www.32karten.de/phpBB2/viewtopic.php?t=3789

zu lesen), kommt das Skatgericht hier zu der Wort-Neudeutung, dass die Abkürzungserklärung eines Alleinspielers „Ich glaube ich habe Rest“ eigentlich das Gegenteil dessen bedeuten würde, was sie ausdrückt, nämlich dass der Abkürzende damit ausdrücken wolle, dass er nicht glaubt, alle Reststiche zu machen und ausdrücklich damit rechne, noch einen Stich oder zwei Stiche abzugeben. Aus welchen Gründen das Skatgericht in diesem Fall dann entschieden hat, das Spiel als eingepasst in die Spielliste einzutragen, können Sie in der Fallstudie ebenfalls nachlesen.

Ich empfehle Ihnen von Herzen, die vollständige Diskussion zu diesem Urteil zu lesen, denn sie beinhaltet einige sehr gute und sachliche Beiträge. Im gleichen Forum ist auch der o. a. Fall SkGE 284-2010 bzw. SkGE 284a-2010 („Gastspieler mit Grand Ouvert“) ausführlich beschrieben und diskutiert worden, der auf besondere Weise verdeutlicht, mit welchem unglaublichen Selbstverständnis das Skatgericht die Skatordnung umgeht und übergeht:

http://www.32karten.de/phpBB2/viewtopic.php?t=3797

Sehr geehrte Leserinnen und Leser, liebe Skatfreunde:

Ich habe weder etwas gegen den Vorsitzenden („Präsidenten“) des Skatgerichts noch gegen ein Mitglied des Skatgerichts. Ich kenne diese Leute kaum bzw. gar nicht persönlich. Sie haben mir noch nie etwas getan, und ich hätte von daher auch überhaupt keinen Grund, etwas gegen diese Leute zu haben. Ganz im Gegenteil: Ich habe das Mitglied des Skatgerichts, bei dem ich meine Schiedsrichterprüfung abgelegt habe, als sehr kompetent, ruhig und sachlich erlebt.

Aber ich habe ganz eindeutig etwas gegen einige ihrer Entscheidungen und vor allem gegen die Entscheidungspraxis der letzten Jahre.

Ich ersuche die Präsidien des DSkV und der ISPA sowie den Deutschen Skatkongress und alle Skatfreunde, die zukünftig Verantwortlichen des Skatgerichts auf ihre Aufgaben hinzuweisen (DSkV-Satzung, § 37) und ihnen klar zu sagen, dass sie ihre Tätigkeit auf die dort genannten Aufgaben zu beschränken haben. Innerhalb der Grenzen ihrer Aufgaben sollen sie selbstverständlich unabhängig sein, ihre Entscheidungen aber veröffentlichen und transparent machen – und zwar für alle Skatfreunde, nicht nur für bestimmte Funktionäre oder alte Seilschaften.

Wir brauchen keine selbsternannten Gesetzeswächter, die sich nur einem „allgemeinen höheren Sinn“ der Skatordnung verpflichtet fühlen, sich aber ansonsten völlig frei in ihrer Regelerfindung wähnen.

Das Skatgericht soll nicht die Skatordnung überwachen oder neu gestalten (das ist Aufgabe des Kongresses!), sondern dafür sorgen, dass sie eingehalten wird!

Wie zynisch muss es einem „einfachen“ Skatspieler vorkommen, wenn er die oberste Leitlinie der ISkO

Die Skatordnung ist das verbindliche Regelwerk.... ... Ihre strikte Einhaltung ist allererste Voraussetzung dafür, Streitfälle und Unstimmigkeiten zu vermeiden…

pflichtgemäss einhält, aber bei jeder fragwürdigen Situation mit einer Ausnahme konfrontiert wird, die von jenen geschaffen wurde, die sich eben nicht an die Skatordnung halten – nämlich von den Entscheidungsträgern des Skatgerichts.

Haben wir heute schon drei Klassen von Regelkundigen...

1. Einfache Skatfreunde, die sich „nur“ an die Skatordnung halten

2. Sehr regelinteressierte Skatfreunde, welche die veröffentlichten Urteile des Skatgerichts (besonders auch solche, die der Skatordnung widersprechen), kennen

3. Sehr regelinteressierte berechtigte Funktionäre, die dank ihrer Funktion zusätzlich auch auf die nicht veröffentlichten Urteile des Skatgerichts Zugriff haben und diese Urteile kennen

...so wird es, sofern das Urteil zu SkGE 250-2010 Bestand haben sollte, nun noch eine vierte Klasse geben, die sich zusätzlich nämlich auf besondere Ratschläge berufen darf, die sie bei großen Turnieren schon seit Jahrzehnten von Mitgliedern des Skatgerichts erhalten haben will, und die bei Bedarf mit einem Telefonat und einem anschliessenden Beschwerdebrief jederzeit aktiviert werden können (ich erlaube mir, an dieser Stelle nochmals auf das vollständige Studium der Diskussion http://www.32karten.de/phpBB2/viewtopic.php?t=3789 hinzuweisen).

Der einfache Skatfreund ist der Dumme, denn er kann die Regelkundigen der Klassen 2, 3 und 4 nicht widerlegen. Es nützt ihm auch kaum was, einen Schiedsrichter zu rufen, denn dieser wird nach den ihm bekannten veröffentlichten oder nicht veröffentlichten Urteilen des Skatgerichts entscheiden – auch dann, wenn diese Entscheidungen der Skatordnung widersprechen. Und selbst wenn der Schiedsrichter und ein Schiedsgericht zu Gunsten des „einfachen“ Skatfreundes entscheiden – der Regelkundige der Klasse 4 hat für den Notfall einen unschlagbaren Joker, wie Sie aus o. a. Diskussion entnehmen konnten.

Ich wünsche mir, dass in Zukunft wieder jeder Skatfreund, der die aktuell gültige Skatordnung kennt, auf die dort festgelegten Regeln vertrauen kann – zum Wohle des Skatspiels und des Skatsports.

Bitte helfen Sie mit, dieses Ziel zu erreichen.

Wolfgang Rui, Skatschiedsrichter, im Oktober 2010

Ich bin Inhaber der Ehrenurkunde des Deutschen Skatverbandes, war von 2002 bis 2011 Präsident des Saarländischen Skat Sport Verbandes e.V. (Verbandsgruppe 66 des DSkV), war 4 Jahre lang Schriftführer und Pressereferent des Landesverbandes Rheinland-Pfalz/Saarland, bin Mitglied im DSkV und der ISPA, und habe als Delegierter an den Deutschen Skatkongressen 2002 und 2006 teilgenommen.

Den vorstehenden Brief habe ich in keiner “amtlichen” Funktion, sondern als “Skatfreund und Skatschiedsrichter” geschrieben. Ich danke Ihnen dafür, dass Sie ihn gelesen haben.